Rechtssatz RS0131449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131449
Entscheidungsdatum
18.05.2017
Rechtssatz
Eine über § 9 Abs 2 AußStrG hinausgehende Verpflichtung zur ziffernmäßigen Präzisierung bereits bei Stellung des Unterhaltsantrags ist als Anspruchsvoraussetzung für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG nicht anzunehmen. Demnach kann – im Rahmen des § 9 AußStrG – auch ein mit dem Abstammungsverfahren verbundenes ziffernmäßig (noch) unbestimmtes Unterhaltsbegehren die Vorschussvoraussetzungen nach § 4 Z 4 UVG erfüllen.Eine über Paragraph 9, Absatz 2, AußStrG hinausgehende Verpflichtung zur ziffernmäßigen Präzisierung bereits bei Stellung des Unterhaltsantrags ist als Anspruchsvoraussetzung für eine Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG nicht anzunehmen. Demnach kann – im Rahmen des Paragraph 9, AußStrG – auch ein mit dem Abstammungsverfahren verbundenes ziffernmäßig (noch) unbestimmtes Unterhaltsbegehren die Vorschussvoraussetzungen nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131449
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20170518_OGH0002_0100OB00020_17I0000_001