Rechtssatz RS0131450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131450
Entscheidungsdatum
17.05.2017
Rechtssatz
Durch die mit dem AbgÄG 2012 BGBl I 2012/112 vorgenommene Änderung des § 39 Abs 2 FinStrG bleibt der Inhalt dieser Norm unberührt. Auch der in § 39 Abs 2 FinStrG idF BGBl I 2010/104 verwendete Begriff „Abgabengutschrift“ war nämlich schon im Sinn einer Verringerung der Umsatzsteuer‑Zahllast zu verstehen, unabhängig davon, ob am Ende der jeweiligen Verrechnungsperiode ein positiver oder ein negativer Steuersaldo entstand. Die Umformulierung des § 39 Abs 2 FinStrG durch das AbgÄG 2012 diente insoweit bloß der Klarstellung (EBRV 1960 BlgNR 24. GP 61).Durch die mit dem AbgÄG 2012 BGBl I 2012/112 vorgenommene Änderung des Paragraph 39, Absatz 2, FinStrG bleibt der Inhalt dieser Norm unberührt. Auch der in Paragraph 39, Absatz 2, FinStrG in der Fassung BGBl I 2010/104 verwendete Begriff „Abgabengutschrift“ war nämlich schon im Sinn einer Verringerung der Umsatzsteuer‑Zahllast zu verstehen, unabhängig davon, ob am Ende der jeweiligen Verrechnungsperiode ein positiver oder ein negativer Steuersaldo entstand. Die Umformulierung des Paragraph 39, Absatz 2, FinStrG durch das AbgÄG 2012 diente insoweit bloß der Klarstellung (EBRV 1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 61, ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131450
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20170517_OGH0002_0130OS00123_16M0000_001