Rechtssatz RS0131451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131451
Entscheidungsdatum
31.07.2024
Rechtssatz
Wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Anstaltsunterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB abgesehen, so ist die Verlängerung der Probezeit nur zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme nach § 21 StGB handelt.Wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Anstaltsunterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB abgesehen, so ist die Verlängerung der Probezeit nur zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme nach Paragraph 21, StGB handelt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 7/17d
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 13 Os 7/17d
Beisatz: Hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer in § 22 StGB bezeichneten Anstalt. (T1)
- 14 Os 59/24v
Entscheidungstext OGH 31.07.2024 14 Os 59/24v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131451
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20170222_OGH0002_0130OS00007_17D0000_001