Rechtssatz RS0131454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131454
Entscheidungsdatum
29.07.2025
Norm
Brüssel IIa-VO Art22 litb
Brüssel II-VO Art15 Abs1
AußStrG 2005 §97 Abs2 Z2
Rechtssatz
Bei dem Versagungsgrund des § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG handelt es sich um eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. Es geht um die Wahrung des rechtlichen Gehörs, also um Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Gegners ergangen sind. Anders als Art 15 Abs 1 lit b Brüssel II-VO bzw nunmehr Art 22 lit b Brüssel IIa-VO stellt § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG seinem Wortlaut nach aber nicht auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder eines gleichwertigen Schriftstücks ab, sondern knüpft die Versagung ganz allgemein daran, dass das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde. Liegt ein Zustellmangel vor, kann das rechtliche Gehör der Partei auch durch tatsächliches Zukommen des maßgeblichen Schriftstücks gewahrt sein, sofern sichergestellt ist, dass sie zumindest die Möglichkeit gehabt hatte, ihre Rechte im Verfahren vor dem Gericht des Erststaats effektiv wahrzunehmen.Bei dem Versagungsgrund des Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG handelt es sich um eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. Es geht um die Wahrung des rechtlichen Gehörs, also um Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Gegners ergangen sind. Anders als Artikel 15, Absatz eins, Litera b, Brüssel II-VO bzw nunmehr Artikel 22, Litera b, Brüssel IIa-VO stellt Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG seinem Wortlaut nach aber nicht auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder eines gleichwertigen Schriftstücks ab, sondern knüpft die Versagung ganz allgemein daran, dass das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde. Liegt ein Zustellmangel vor, kann das rechtliche Gehör der Partei auch durch tatsächliches Zukommen des maßgeblichen Schriftstücks gewahrt sein, sofern sichergestellt ist, dass sie zumindest die Möglichkeit gehabt hatte, ihre Rechte im Verfahren vor dem Gericht des Erststaats effektiv wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 21/17w
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 21/17w
Beisatz: Hier: Zur Anerkennung einer ukrainischen Ehescheidung; Aufhebung. (T1)
- 8 Ob 7/22w
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 Ob 7/22w
Vgl; Beisatz: Die Anerkennung ist dann nicht zu verweigern, wenn der Ehegatte mit der Entscheidung offenkundig einverstanden ist; Beis: Hier wurde offenkundiges Einverständnis mit der Eheschließung durch bevollmächtigte Stellvertreter angenommen, wenn feststeht, dass der Antragsteller den Willen hatte, die Antragsgegnerin zu heiraten, dass er den gegenständlichen Beschluss schon vor längerer Zeit erhalten und ihn sodann vor österreichischen Behörden mehrfach zum Nachweis seiner Ehe und zur Ermöglichung der Familienzusammenführung verwendet hat. (T2)
- 2 Ob 122/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.07.2025 2 Ob 122/25t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131454
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20170426_OGH0002_0010OB00021_17W0000_003