Rechtssatz RS0131457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131457
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
§ 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB stellt nicht auf den Tatzeitpunkt ab. Inländische Gerichtsbarkeit nach dieser Bestimmung ist vielmehr dann gegeben, wenn aktuell (das heißt zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten besteht.Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StGB stellt nicht auf den Tatzeitpunkt ab. Inländische Gerichtsbarkeit nach dieser Bestimmung ist vielmehr dann gegeben, wenn aktuell (das heißt zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131457
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20170524_OGH0002_0150OS00003_17F0000_001