Rechtssatz RS0131467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131467
Entscheidungsdatum
11.03.2024
Rechtssatz
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der dieses ‑ in Kenntnis der Verständigung des Verfassungsgerichtshof über die unter einem erfolgte Normanfechtung (hier: des § 393a Abs 1 StPO) und vor dessen Entscheidung darüber ‑ der Beschwerde (hier: des Freigesprochenen) gegen den erstinstanzlichen Beschluss (hier: über die Festsetzung des Pauschalbeitrags zu den Kosten des Verteidigers) nicht Folge gab, verletzt § 62a Abs 6 VfGG.Die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der dieses ‑ in Kenntnis der Verständigung des Verfassungsgerichtshof über die unter einem erfolgte Normanfechtung (hier: des Paragraph 393 a, Absatz eins, StPO) und vor dessen Entscheidung darüber ‑ der Beschwerde (hier: des Freigesprochenen) gegen den erstinstanzlichen Beschluss (hier: über die Festsetzung des Pauschalbeitrags zu den Kosten des Verteidigers) nicht Folge gab, verletzt Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG.
Entscheidungstexte
- 15 Os 33/17t
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 33/17t
Beisatz: Keine konkrete Wirkung iSd § 292 letzter Satz StPO, wenn der Verfassungsgerichtshof mittlerweile abschlägig entschieden hat. (T1)
- 15 Os 109/23b
Entscheidungstext OGH 11.03.2024 15 Os 109/23b
vgl; Beisatz: Hier: Allgemein zur Innehaltung des beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahrens (§ 62a Abs 6 VfGG). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131467
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20170524_OGH0002_0150OS00033_17T0000_001