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Rechtssatz RS0131472×

Rechtssatz RS0131472

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131472

Geschäftszahl

5Ob17/17m; 1Ob179/17f

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Rechtssatz

Das Gefährdungsabklärungsverfahren nach Paragraph 22, B‑KJHG bzw Paragraph 30, NÖ KJHG dient erst der Abklärung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls und setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls nach einer glaubhaften Mitteilung eines Dritten oder einer gemäß Paragraph 37, B‑KJHG anzeigepflichtigen Stelle voraus. Eine gewisse Mitwirkungspflicht der Obsorgeberechtigten am Gefährdungsabklärungsverfahren ergibt sich zwar aus Paragraph 22, Absatz 3, B‑KJHG. Erst eine beharrliche Verweigerung notwendiger Abklärungsschritte durch Obsorgeberechtigte könnte aber zur Grundlage pflegschaftsgerichtlicher Verfügungen nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 17/17m
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 17/17m
  • 1 Ob 179/17f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 179/17f
    Beisatz: Weder das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 noch das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 enthält ausdrückliche Bestimmungen zur Einschaltung des Gerichts für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken. Damit ergibt sich keine unmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts im Gefährdungsabklärungsverfahren selbst. Dieses ist vielmehr unmissverständlich dem Kinder- und Jugendhilfeträger zugewiesen (vgl § 3 Z 4 und § 10 Abs 1 B‑KJHG). Einer Auslagerung des Gefährdungsabklärungsverfahrens an das Pflegschaftsgericht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage (so schon 5 Ob 17/17m). (T1)
    Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131472

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20170504_OGH0002_0050OB00017_17M0000_001