Rechtssatz RS0131475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131475
Entscheidungsdatum
12.08.2020
Rechtssatz
Die Tätigkeit der öffentlichen Hand lässt sich in drei Fallgruppen einteilen: Hoheitliches Handeln (das dem Lauterkeits- und Kartellrecht entzogen ist), privatrechtliches Handeln mit unternehmerischem Charakter (bei Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit) und privatrechtliches Handeln ohne unternehmerischem Charakter, das nicht als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr qualifiziert werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 267/16t
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 267/16t
Veröff: SZ 2017/64
- 4 Ob 158/17i
Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 158/17i
Vgl aber
- 4 Ob 77/20g
Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 77/20g
Vgl; Beisatz: Keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erfüllen und die Verfolgung öffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund steht. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Unternehmer aus solchen Maßnahmen mittelbar als Reflexwirkung einen Vorteil ziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131475
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20170530_OGH0002_0040OB00267_16T0000_001