Rechtssatz RS0131476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131476
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Von der – vom Schöffensenat zu beschließenden – Abbrechung der Hauptverhandlung nach § 263 Abs 3 StPO ist die – der Entscheidung des Vorsitzenden obliegende – Vertagung der Hauptverhandlung nach § 276 StPO zu unterscheiden. Letztere hat nicht die in § 263 Abs 4 StPO genannte Konsequenz und führt (selbst wenn die Verhandlung gemäß § 276a StPO wiederholt wird) auch nicht zum Entfall der temporären Wirksamkeit der Anklageausdehnung.Von der – vom Schöffensenat zu beschließenden – Abbrechung der Hauptverhandlung nach Paragraph 263, Absatz 3, StPO ist die – der Entscheidung des Vorsitzenden obliegende – Vertagung der Hauptverhandlung nach Paragraph 276, StPO zu unterscheiden. Letztere hat nicht die in Paragraph 263, Absatz 4, StPO genannte Konsequenz und führt (selbst wenn die Verhandlung gemäß Paragraph 276 a, StPO wiederholt wird) auch nicht zum Entfall der temporären Wirksamkeit der Anklageausdehnung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 137/16k
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 137/16k
Beisatz: Der Ausspruch eines Verfolgungsvorbehalts ist daher nicht nur möglich, wenn die Hauptverhandlung gerade an jenem Verhandlungstag endet, an dem die Staatsanwaltschaft die Anklage ausgedehnt hat, sondern auch dann, wenn zwischen Anklageausdehnung und Urteilsfällung mehrere Verhandlungstage liegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131476
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20170524_OGH0002_0150OS00137_16K0000_001