Rechtssatz RS0131477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131477
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Rechtssatz
Befangenheit eines Sachverständigen iSd 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 1 letzter Fall StPO erfordert, dass jener durch die dem Verfahren zugrundeliegende Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft nicht zu, wenn diese Tat zum Zeitpunkt der Beiziehung des Sachverständigen noch nicht oder nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist.Befangenheit eines Sachverständigen iSd 126 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StPO erfordert, dass jener durch die dem Verfahren zugrundeliegende Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft nicht zu, wenn diese Tat zum Zeitpunkt der Beiziehung des Sachverständigen noch nicht oder nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131477
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20170628_OGH0002_0150OS00054_17F0000_001