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Rechtssatz RS0131498

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131498

Geschäftszahl

5Ob201/16v; 5Ob66/19w

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Rechtssatz

Ersetzt ein Mieter ‑ wenn auch mit Zustimmung des Vermieters ‑ eine im Mietobjekt vorhandene, aber reparaturbedürftige Ölheizung und einen nur mehr eingeschränkt benützbaren Elektro‑Boiler auf eigene Kosten durch eine zentrale Heizungs‑ und Warmwasseraufbereitungsanlage (Gasetagenheizung) und schafft dadurch eine Verbesserung, die für eine Kategorieanhebung relevant wäre, ist diese Anlage nicht mehr „mitvermietet“; damit trifft den Vermieter auch keine Pflicht zur Erhaltung dieser neuen Anlage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 201/16v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 201/16v
    Veröff: SZ 2017/59
  • 5 Ob 66/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 66/19w
    Vgl; Beisatz: Wird ein anfänglich vorhandenes und mitvermietetes Wärmebereitungsgerät im Zug einer Verbesserung vom Mieter gegen ein neues Gerät ersetzt und kommt es dadurch zu einer mietzinsrechtlich relevanten Änderung der Ausstattungskategorie („Kategoriesprung“), ist das neue Gerät dann (anstelle des alten) mitvermietet, wenn sich dieser Umstand auch in der Mietzinshöhe niederschlägt. (T1)
    Beisatz: Hier: Diese Verbesserung der Kategorie wirkte sich hier infolge des Eintritts der Antragstellerin nach § 12 MRG und der Anhebung des Mietzinses nach § 46 Abs 2 MRG auch auf die Mietzinshöhe aus. (T2)

Schlagworte

Wärmebereitungsgerät

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131498

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JJR_20170523_OGH0002_0050OB00201_16V0000_001