Rechtssatz RS0131504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131504
Entscheidungsdatum
18.05.2017
Rechtssatz
§ 43 Abs 2 StPO (hier: iVm § 77 Abs 3 DSt) bildet lediglich im (erneut durchzuführenden) Hauptverfahren einen Ausschlussgrund. Dieses endet jedenfalls mit Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses. Bei nachfolgenden, mit der Rechtskraft einhergehenden aber weder die Schuld noch die Strafe betreffenden Entscheidungen, wie etwa jener der Kostenbestimmung (hier nach § 41 DSt) kann dieser Ausschlussgrund nicht mehr selbständig geltend gemacht werden.Paragraph 43, Absatz 2, StPO (hier: in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) bildet lediglich im (erneut durchzuführenden) Hauptverfahren einen Ausschlussgrund. Dieses endet jedenfalls mit Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses. Bei nachfolgenden, mit der Rechtskraft einhergehenden aber weder die Schuld noch die Strafe betreffenden Entscheidungen, wie etwa jener der Kostenbestimmung (hier nach Paragraph 41, DSt) kann dieser Ausschlussgrund nicht mehr selbständig geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131504
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20170518_OGH0002_0280OS00009_16G0000_001