Rechtssatz RS0131511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131511
Entscheidungsdatum
05.04.2017
Rechtssatz
§ 192 Abs 1 Z 1 StPO ist Ausfluss des Opportunitätsprinzips. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen einer Zweckmäßigkeitsabwägung dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung die Prozessökonomie gegenüberzustellen und anhand einer Grobprüfung eine Prognose vorzunehmen, ob mit allfälligen strafrechtlichen Reaktionen auf von einer Anklage umfasste Taten general‑ und spezialpräventiven Erfordernissen bereits hinreichend entsprochen würde.Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist Ausfluss des Opportunitätsprinzips. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen einer Zweckmäßigkeitsabwägung dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung die Prozessökonomie gegenüberzustellen und anhand einer Grobprüfung eine Prognose vorzunehmen, ob mit allfälligen strafrechtlichen Reaktionen auf von einer Anklage umfasste Taten general‑ und spezialpräventiven Erfordernissen bereits hinreichend entsprochen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131511
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20170405_OGH0002_0130OS00011_17T0000_001