Rechtssatz RS0131522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131522
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Rechtssatz
§ 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.Paragraph 17, Absatz 5, PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 52/16k
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
Veröff: SZ 2017/52
- 6 Ob 35/18t
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 35/18t
Beisatz: Darüber hinaus ist nach herrschender Ansicht der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 PSG ausdehnend auf all jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Maßgeblicher Anküpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist. Letztlich sollen alle Fälle erfasst sein, in denen die Gefahr besteht, dass ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Stellung ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft abschließt. (T1)
Veröff: SZ 2018/19
- 6 Ob 151/20d
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 151/20d
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertragsabschluss zwischen der Privatstiftung und einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltskanzlei, der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört. (T2)
- 2 Ob 64/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 2 Ob 64/23k
Beisatz: Hier: Beauftragung einer Rechtsanwalts GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Vorstandsmitglied ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131522
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20170427_OGH0002_0020OB00052_16K0000_001