Rechtssatz RS0131530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131530
Geschäftszahl
15Os36/17h (15Os37/17f)
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Aus § 393 Abs 4 StPO ist kein Recht eines (sogar freigesprochenen) Angeklagten auf Ersatz seiner Verteidigerkosten durch einen verurteilten Mitangeklagten abzuleiten. Verfahrensbeteiligte, denen (nur) die Rechte eines Angeklagten und keine weitergehenden Rechte zukommen, haben in dieser Eigenschaft daher auch kein Recht auf Ersatz ihnen aufgelaufener Verteidigerkosten durch einen im selben Verfahren schuldig gesprochenen Angeklagten.Aus Paragraph 393, Absatz 4, StPO ist kein Recht eines (sogar freigesprochenen) Angeklagten auf Ersatz seiner Verteidigerkosten durch einen verurteilten Mitangeklagten abzuleiten. Verfahrensbeteiligte, denen (nur) die Rechte eines Angeklagten und keine weitergehenden Rechte zukommen, haben in dieser Eigenschaft daher auch kein Recht auf Ersatz ihnen aufgelaufener Verteidigerkosten durch einen im selben Verfahren schuldig gesprochenen Angeklagten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131530
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20170524_OGH0002_0150OS00036_17H0000_001