Rechtssatz RS0131531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131531
Entscheidungsdatum
23.06.2017
Rechtssatz
Im österreichischen Börsegesetz fehlt für das oberste Marktsegment, den Amtlichen Handel, eine Regelung für den freiwilligen Rückzug von der Börse, während § 83 Abs 4 BörseG den freiwilligen Rückzug aus dem geregelten Freiverkehr auf sehr einfache Weise zulässt. Von einem unechten oder kalten Delisting spricht man, wenn die Notierungsbeendigung Rechtsfolge einer Umstrukturierung ist, wozu unter anderem eine Verschmelzung der börsenotierten Aktiengesellschaft auf eine kapitalmarktferne Aktiengesellschaft gezählt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen des Gesellschafter‑Ausschlussgesetzes ist im Fall eines kalten Delistings weder die Höhe einer angebotenen Abfindung geregelt noch können die Minderheitsaktionäre die Angemessenheit einer solchen Abfindung in einem geregelten Verfahren überprüfen lassen.Im österreichischen Börsegesetz fehlt für das oberste Marktsegment, den Amtlichen Handel, eine Regelung für den freiwilligen Rückzug von der Börse, während Paragraph 83, Absatz 4, BörseG den freiwilligen Rückzug aus dem geregelten Freiverkehr auf sehr einfache Weise zulässt. Von einem unechten oder kalten Delisting spricht man, wenn die Notierungsbeendigung Rechtsfolge einer Umstrukturierung ist, wozu unter anderem eine Verschmelzung der börsenotierten Aktiengesellschaft auf eine kapitalmarktferne Aktiengesellschaft gezählt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen des Gesellschafter‑Ausschlussgesetzes ist im Fall eines kalten Delistings weder die Höhe einer angebotenen Abfindung geregelt noch können die Minderheitsaktionäre die Angemessenheit einer solchen Abfindung in einem geregelten Verfahren überprüfen lassen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 221/16t
Entscheidungstext OGH 23.06.2017 6 Ob 221/16t
Beisatz: Hier: Die Mehrheitsbeschlussfassung betreffend die Verschmelzung der börsenotierten Gesellschaft auf die nicht börsenotierte Holding erfolgte rechtsmissbräuchlich, sodass es keiner Beantwortung der Frage bedarf, ob ein unechtes bzw kaltes Delisting nicht ohnehin per se unzulässig ist. (T1)
Bem: Mit ausführlicher Darstellung es Meinungsstands zum unechten oder kalten Delisting. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131531
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20170623_OGH0002_0060OB00221_16T0000_001