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Rechtssatz RS0131531×

Rechtssatz RS0131531

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131531

Geschäftszahl

6Ob221/16t

Entscheidungsdatum

23.06.2017

Rechtssatz

Im österreichischen Börsegesetz fehlt für das oberste Marktsegment, den Amtlichen Handel, eine Regelung für den freiwilligen Rückzug von der Börse, während Paragraph 83, Absatz 4, BörseG den freiwilligen Rückzug aus dem geregelten Freiverkehr auf sehr einfache Weise zulässt. Von einem unechten oder kalten Delisting spricht man, wenn die Notierungsbeendigung Rechtsfolge einer Umstrukturierung ist, wozu unter anderem eine Verschmelzung der börsenotierten Aktiengesellschaft auf eine kapitalmarktferne Aktiengesellschaft gezählt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen des Gesellschafter‑Ausschlussgesetzes ist im Fall eines kalten Delistings weder die Höhe einer angebotenen Abfindung geregelt noch können die Minderheitsaktionäre die Angemessenheit einer solchen Abfindung in einem geregelten Verfahren überprüfen lassen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 221/16t
    Entscheidungstext OGH 23.06.2017 6 Ob 221/16t
    Beisatz: Hier: Die Mehrheitsbeschlussfassung betreffend die Verschmelzung der börsenotierten Gesellschaft auf die nicht börsenotierte Holding erfolgte rechtsmissbräuchlich, sodass es keiner Beantwortung der Frage bedarf, ob ein unechtes bzw kaltes Delisting nicht ohnehin per se unzulässig ist. (T1)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung es Meinungsstands zum unechten oder kalten Delisting. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131531

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20170623_OGH0002_0060OB00221_16T0000_001