Rechtssatz RS0131532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131532
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Vielmehr geht das stille Gesellschaftsverhältnis zuerst auf den ruhenden Nachlass und mit der Einantwortung auf den bzw die Erben über; mit der Einantwortung mehrerer Erben entstehen so viele Gesellschaften wie Erben vorhanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131532
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20170529_OGH0002_0060OB00091_17A0000_001