Rechtssatz RS0131533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131533
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Unter dem in § 185 Abs 1 UGB geregelten Fall, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, werden nur (seltene) Fälle verstanden, in denen etwa dem Unternehmen die zum Unternehmensbetrieb notwendigen öffentlich‑rechtlichen Bewilligungen entzogen oder das Unternehmen aufgrund eines Katastrophenereignisses zerstört wurde; andere Fälle wesentlicher Veränderungen, wie etwa gewichtige wirtschaftliche oder persönliche Änderungen in der Person des Unternehmensinhabers lösen nach herrschender Auffassung ebenso bloß ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wie die nachhaltige Unrentabilität des Unternehmens. Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.Unter dem in Paragraph 185, Absatz eins, UGB geregelten Fall, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, werden nur (seltene) Fälle verstanden, in denen etwa dem Unternehmen die zum Unternehmensbetrieb notwendigen öffentlich‑rechtlichen Bewilligungen entzogen oder das Unternehmen aufgrund eines Katastrophenereignisses zerstört wurde; andere Fälle wesentlicher Veränderungen, wie etwa gewichtige wirtschaftliche oder persönliche Änderungen in der Person des Unternehmensinhabers lösen nach herrschender Auffassung ebenso bloß ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wie die nachhaltige Unrentabilität des Unternehmens. Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131533
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20170529_OGH0002_0060OB00091_17A0000_002