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Rechtssatz RS0131533

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131533

Geschäftszahl

6Ob91/17a

Entscheidungsdatum

29.05.2017

Rechtssatz

Unter dem in Paragraph 185, Absatz eins, UGB geregelten Fall, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, werden nur (seltene) Fälle verstanden, in denen etwa dem Unternehmen die zum Unternehmensbetrieb notwendigen öffentlich‑rechtlichen Bewilligungen entzogen oder das Unternehmen aufgrund eines Katastrophenereignisses zerstört wurde; andere Fälle wesentlicher Veränderungen, wie etwa gewichtige wirtschaftliche oder persönliche Änderungen in der Person des Unternehmensinhabers lösen nach herrschender Auffassung ebenso bloß ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wie die nachhaltige Unrentabilität des Unternehmens. Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 91/17a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 91/17a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131533

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20170529_OGH0002_0060OB00091_17A0000_002