Rechtssatz RS0131534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131534
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Bei auf § 32 DSG gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen beginnen bei rechtswidrigen Dauerzuständen wie der Evidenthaltung übermittelter Daten ohne rechtswirksamer Zustimmung sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des § 34 Abs 1 DSG nicht vor Beendigung des Dauerzustands zu laufen.Bei auf Paragraph 32, DSG gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen beginnen bei rechtswidrigen Dauerzuständen wie der Evidenthaltung übermittelter Daten ohne rechtswirksamer Zustimmung sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des Paragraph 34, Absatz eins, DSG nicht vor Beendigung des Dauerzustands zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131534
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20170529_OGH0002_0060OB00217_16D0000_001