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Rechtssatz RS0131536

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131536

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Norm

EuGVVO 2012 Art17 Abs1

Rechtssatz

Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Artikel 17, EuGVVO. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 18/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 18/17s
    Beisatz: Beim Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt kommt der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten nicht in Betracht. (T1)
    Beisatz: Hier: Gesetzliche Schadenersatzansprüche aus der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten, die gegenüber jedermann unabhängig davon bestehen, ob der Betreffende schon Aktien an dem Unternehmen hält und damit dessen Satzung unterworfen ist. (T2); Veröff: SZ 2017/79
  • 3 Ob 125/24i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2024 3 Ob 125/24i
  • 4 Ob 202/24w
    Entscheidungstext OGH 22.07.2025 4 Ob 202/24w
    vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte wurde vom Glücksspielanbieter als Zahlstelle benannt; Zurückweisung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, die aus einer Nichtigkeit der Glücksspielverträge abgeleitet werden, mangels schlüssiger Darlegung eines Verbrauchergerichtsstands vertretbar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131536

Im RIS seit

14.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20170707_OGH0002_0060OB00018_17S0000_001