Rechtssatz RS0131536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131536
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Norm
EuGVVO 2012 Art17 Abs1
Rechtssatz
Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Art 17 EuGVVO. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich.Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Artikel 17, EuGVVO. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 18/17s
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 18/17s
Beisatz: Beim Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt kommt der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten nicht in Betracht. (T1)
Beisatz: Hier: Gesetzliche Schadenersatzansprüche aus der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten, die gegenüber jedermann unabhängig davon bestehen, ob der Betreffende schon Aktien an dem Unternehmen hält und damit dessen Satzung unterworfen ist. (T2); Veröff: SZ 2017/79
- 3 Ob 125/24i
Entscheidungstext OGH 11.09.2024 3 Ob 125/24i
- 4 Ob 202/24w
Entscheidungstext OGH 22.07.2025 4 Ob 202/24w
vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte wurde vom Glücksspielanbieter als Zahlstelle benannt; Zurückweisung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, die aus einer Nichtigkeit der Glücksspielverträge abgeleitet werden, mangels schlüssiger Darlegung eines Verbrauchergerichtsstands vertretbar. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131536
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20170707_OGH0002_0060OB00018_17S0000_001