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Rechtssatz RS0131540×

Rechtssatz RS0131540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131540

Geschäftszahl

2Ob117/16v

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kann auch durch die Einnahme von Medikamenten hervorgerufen werden. Den (potenziellen) Fahrzeuglenker, der Medikamente einnimmt, trifft zunächst nur die Pflicht, die für ihn bestimmten Gebrauchsinformationen in den Beipackzetteln zu lesen. Ergeben sich aus den Gebrauchsinformationen Hinweise auf eine mögliche Einschränkung seiner Fahrtüchtigkeit, obliegt es ihm, Erkundigungen beim Arzt oder beim Apotheker einzuholen, sofern nicht ohnedies bereits eine ärztliche Aufklärung erfolgte. Im Zweifel hat er das Lenken eines Fahrzeugs zu unterlassen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Veröff: SZ 2017/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131540

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20170620_OGH0002_0020OB00117_16V0000_001