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Rechtssatz RS0131541×

Rechtssatz RS0131541

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131541

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Kosten der Pflege und Betreuung Geschädigter sind zu den Zeiten tatsächlich notwendiger Pflege die Zeiten der notwendigen Anwesenheit beim Geschädigten bzw der erforderlichen Rufbereitschaft hinzuzählen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 110/16i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 110/16i
    Beisatz: Erfolgt die Pflege durch Angehörige, sind Zeiten abzuziehen, in denen diese ohnehin im Wohnungsverband anwesend wären. Ersatzfähig sind daher nur Zeiträume, in denen der Angehörige nur zu Hause ist, um den Geschädigten zu betreuen, die er sonst aber anderwärtig verbringen würde, weil in dieser Zeit ansonsten eine dritte Pflegeperson anwesend sein müsste. (T1)
    Beisatz: Erfolgt die Pflege des Geschädigten auch außer Haus, sind diese Zeiten grundsätzlich nicht ersatzfähig und daher auszuscheiden. (T2)
  • 2 Ob 148/19g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 148/19g
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Zeiten, in denen sich der pflegebedürftige Verletzte in stationärer Behandlung befindet, sodass Betreuungsleistungen der Angehörigen nicht erbracht werden müssen, sind aus der Berechnung auszuklammern. (T3)
  • 2 Ob 31/21d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 31/21d
    Beisatz: Hier: Angehörigenpflege in einem eigens dafür gekauften Haus mit getrennten Wohneinheiten für den Geschädigten und die pflegenden Angehörigen bei ständigem Betreuungserfordernis; keine Zeiten einer „Ohnehin-Anwesenheit“. (T4)
  • 7 Ob 215/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 215/24d
    Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zeiten, in denen sich der pflegebedürftige Verletzte in stationärer Behandlung befindet, sodass Betreuungsleistungen der Angehörigen nicht erbracht werden müssen, aus der Berechnung auszuklammern. (T5)

Schlagworte

Beaufsichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131541

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20170516_OGH0002_0020OB00110_16I0000_001