Rechtssatz RS0131541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131541
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Kosten der Pflege und Betreuung Geschädigter sind zu den Zeiten tatsächlich notwendiger Pflege die Zeiten der notwendigen Anwesenheit beim Geschädigten bzw der erforderlichen Rufbereitschaft hinzuzählen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 110/16i
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 110/16i
Beisatz: Erfolgt die Pflege durch Angehörige, sind Zeiten abzuziehen, in denen diese ohnehin im Wohnungsverband anwesend wären. Ersatzfähig sind daher nur Zeiträume, in denen der Angehörige nur zu Hause ist, um den Geschädigten zu betreuen, die er sonst aber anderwärtig verbringen würde, weil in dieser Zeit ansonsten eine dritte Pflegeperson anwesend sein müsste. (T1)
Beisatz: Erfolgt die Pflege des Geschädigten auch außer Haus, sind diese Zeiten grundsätzlich nicht ersatzfähig und daher auszuscheiden. (T2)
- 2 Ob 148/19g
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 148/19g
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Zeiten, in denen sich der pflegebedürftige Verletzte in stationärer Behandlung befindet, sodass Betreuungsleistungen der Angehörigen nicht erbracht werden müssen, sind aus der Berechnung auszuklammern. (T3)
- 2 Ob 31/21d
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 31/21d
Beisatz: Hier: Angehörigenpflege in einem eigens dafür gekauften Haus mit getrennten Wohneinheiten für den Geschädigten und die pflegenden Angehörigen bei ständigem Betreuungserfordernis; keine Zeiten einer „Ohnehin-Anwesenheit“. (T4)
- 7 Ob 215/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 215/24d
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zeiten, in denen sich der pflegebedürftige Verletzte in stationärer Behandlung befindet, sodass Betreuungsleistungen der Angehörigen nicht erbracht werden müssen, aus der Berechnung auszuklammern. (T5)
Schlagworte
Beaufsichtigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131541
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20170516_OGH0002_0020OB00110_16I0000_001