Rechtssatz RS0131542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131542
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Die die Antragslegitimation verschiedener außerbücherlicher Eigentümer rechtfertigende Erwägung, dass deren Rechtsposition mit jener des verbücherten Eigentümers vergleichbar ist, gilt auch für die Gesamtrechtsnachfolge infolge Vereinigung von Gemeinden nach § 6 Abs 2, § 8 Abs 1 stmk GemO. Auch die durch eine Gemeindevereinigung nach § 8 Abs 1 stmk GemO entstandene neue Gemeinde ist daher als außerbücherliche Gesamtrechtsnachfolgerin der beteiligten Gemeinden zur Antragstellung nach § 53 Abs 1 GBG legitimiert.Die die Antragslegitimation verschiedener außerbücherlicher Eigentümer rechtfertigende Erwägung, dass deren Rechtsposition mit jener des verbücherten Eigentümers vergleichbar ist, gilt auch für die Gesamtrechtsnachfolge infolge Vereinigung von Gemeinden nach Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, stmk GemO. Auch die durch eine Gemeindevereinigung nach Paragraph 8, Absatz eins, stmk GemO entstandene neue Gemeinde ist daher als außerbücherliche Gesamtrechtsnachfolgerin der beteiligten Gemeinden zur Antragstellung nach Paragraph 53, Absatz eins, GBG legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131542
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20170627_OGH0002_0050OB00016_17I0000_001