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Rechtssatz RS0131543

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131543

Geschäftszahl

2Ds1/17w

Entscheidungsdatum

03.07.2017

Rechtssatz

Während in einer Ernennung nach Paragraph 25, Absatz 4, RStDG keinerlei pönale Komponente zum Ausdruck kommen darf, liegt der Zweck der zweithöchsten Disziplinarstrafe einer Versetzung an einen anderen Dienstort just darin. Eine Versetzung nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera c, RStDG soll nach der Stufung der Disziplinarstrafen dem eines Dienstvergehens schuldig erkannten Richter oder Staatsanwalt ein größeres Übel zufügen als eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen auf der Grundlage von Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, RStDG. Das sicherzustellen ist Aufgabe des Disziplinargerichts. Aufgabe des Bundesministers für Justiz ist es sodann, aus den nach Maßgabe der Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera c, RStDG verbleibenden Planstellen die passende auszuwählen, ohne den durch das Disziplinargericht versetzten Richter oder Staatsanwalt dadurch erneut zu bestrafen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ds 1/17w
    Entscheidungstext OGH 03.07.2017 2 Ds 1/17w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131543

Im RIS seit

30.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20170703_OGH0002_0020DS00001_17W0000_001