Rechtssatz RS0131545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131545
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Rechtssatz
Bei aufrecht bleibender Registrierung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten als Halter eines Güterwagens führt die (auch dauerhafte) Vermietung dieses Wagens nicht zum Übergang der Haltereigenschaft auf den Mieter. Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte bleibt daher Halter im Sinn des AVV und damit Partei des Wagenverwendungsvertrags im Sinn von Art 1 CUV.Bei aufrecht bleibender Registrierung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten als Halter eines Güterwagens führt die (auch dauerhafte) Vermietung dieses Wagens nicht zum Übergang der Haltereigenschaft auf den Mieter. Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte bleibt daher Halter im Sinn des AVV und damit Partei des Wagenverwendungsvertrags im Sinn von Artikel eins, CUV.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131545
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20170620_OGH0002_0020OB00076_17S0000_001