Rechtssatz RS0131546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131546
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Rechtssatz
Nach Art 9 § 2 CUV ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Erfüllungsgehilfe (auch) des einen fremden Wagen verwendenden Eisenbahnverkehrsunternehmens. Damit sind auch die Bediensteten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.Nach Artikel 9, Paragraph 2, CUV ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Erfüllungsgehilfe (auch) des einen fremden Wagen verwendenden Eisenbahnverkehrsunternehmens. Damit sind auch die Bediensteten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.
Beis: Die Parteien können – anders als nach Art 40 CIM – vertraglich von dieser Regelung abweichen. Der „Allgemeine Vertrag für die Verwendung von Güterwagen“ (AVV) enthält jedoch keine abweichende Vereinbarung.Beis: Die Parteien können – anders als nach Artikel 40, CIM – vertraglich von dieser Regelung abweichen. Der „Allgemeine Vertrag für die Verwendung von Güterwagen“ (AVV) enthält jedoch keine abweichende Vereinbarung.
Anmerkung
So schon 2 Ob 18/16k.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 76/17s
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 76/17s
Beis: Das Verschulden des bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen beschäftigten Fahrdienstleiters ist daher dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen. (T2); Veröff: SZ 2017/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131546
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20170620_OGH0002_0020OB00076_17S0000_002