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Rechtssatz RS0131548

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131548

Geschäftszahl

17Os3/17w

Entscheidungsdatum

12.06.2017

Rechtssatz

Bezeichnet der Betroffene einen bestimmten Dateiordner eines elektronischen Datenträgers unter  (generalisierender, an der Formulierung der entsprechenden Sicherstellungsanordnung orientierter) Beschreibung des Inhalts der darin enthaltenen Dateien (die hier jeweils aus einem elektronischen Akt über einen Klienten bestanden), die einen Konnex zu beruflicher Verschwiegenheit unzweifelhaft erkennen lässt, wird der in Paragraph 112, Absatz 2, erster Satz StPO normierten Obliegenheit zur Konkretisierung entsprochen. Damit ist für das Gericht ohne weiteres erkennbar, hinsichtlich welcher Teile des Datenträgers es die Entscheidung nach Paragraph 112, Absatz 2, dritter Satz StPO zu treffen hat. Diese Entscheidung kann, wenn sich die Frage nach einer Umgehung der Verschwiegenheit bei einer Vielzahl von in einem Dateiordner enthaltenen Dateien in völlig gleichgelagerter Weise stellt, (verfahrensökonomisch) zusammenfassend unter Bezeichnung dieses Dateiordners getroffen werden.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 3/17w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 3/17w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131548

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20170612_OGH0002_0170OS00003_17W0000_001