Rechtssatz RS0131548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131548
Entscheidungsdatum
12.06.2017
Rechtssatz
Bezeichnet der Betroffene einen bestimmten Dateiordner eines elektronischen Datenträgers unter (generalisierender, an der Formulierung der entsprechenden Sicherstellungsanordnung orientierter) Beschreibung des Inhalts der darin enthaltenen Dateien (die hier jeweils aus einem elektronischen Akt über einen Klienten bestanden), die einen Konnex zu beruflicher Verschwiegenheit unzweifelhaft erkennen lässt, wird der in § 112 Abs 2 erster Satz StPO normierten Obliegenheit zur Konkretisierung entsprochen. Damit ist für das Gericht ohne weiteres erkennbar, hinsichtlich welcher Teile des Datenträgers es die Entscheidung nach § 112 Abs 2 dritter Satz StPO zu treffen hat. Diese Entscheidung kann, wenn sich die Frage nach einer Umgehung der Verschwiegenheit bei einer Vielzahl von in einem Dateiordner enthaltenen Dateien in völlig gleichgelagerter Weise stellt, (verfahrensökonomisch) zusammenfassend unter Bezeichnung dieses Dateiordners getroffen werden.Bezeichnet der Betroffene einen bestimmten Dateiordner eines elektronischen Datenträgers unter (generalisierender, an der Formulierung der entsprechenden Sicherstellungsanordnung orientierter) Beschreibung des Inhalts der darin enthaltenen Dateien (die hier jeweils aus einem elektronischen Akt über einen Klienten bestanden), die einen Konnex zu beruflicher Verschwiegenheit unzweifelhaft erkennen lässt, wird der in Paragraph 112, Absatz 2, erster Satz StPO normierten Obliegenheit zur Konkretisierung entsprochen. Damit ist für das Gericht ohne weiteres erkennbar, hinsichtlich welcher Teile des Datenträgers es die Entscheidung nach Paragraph 112, Absatz 2, dritter Satz StPO zu treffen hat. Diese Entscheidung kann, wenn sich die Frage nach einer Umgehung der Verschwiegenheit bei einer Vielzahl von in einem Dateiordner enthaltenen Dateien in völlig gleichgelagerter Weise stellt, (verfahrensökonomisch) zusammenfassend unter Bezeichnung dieses Dateiordners getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131548
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20170612_OGH0002_0170OS00003_17W0000_001