Rechtssatz RS0131549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131549
Entscheidungsdatum
05.11.2024
Rechtssatz
§ 59 Abs 2 BDG normiert eine Ausnahme vom Geschenkannahmeverbot des Abs 1 hinsichtlich orts‑ oder landesüblicher Aufmerksamkeiten von geringem Wert. Die Annahme solcher Vorteile ist einem Beamten daher iSd § 305 Abs 4 Z 1 StGB gesetzlich erlaubt. Die (inhaltsgleiche, subsidiäre) Legaldefinition nicht ungebührlicher Vorteile nach Z 3 (des § 305 Abs 4 StGB) kommt insoweit nicht zur Anwendung.Paragraph 59, Absatz 2, BDG normiert eine Ausnahme vom Geschenkannahmeverbot des Absatz eins, hinsichtlich orts‑ oder landesüblicher Aufmerksamkeiten von geringem Wert. Die Annahme solcher Vorteile ist einem Beamten daher iSd Paragraph 305, Absatz 4, Ziffer eins, StGB gesetzlich erlaubt. Die (inhaltsgleiche, subsidiäre) Legaldefinition nicht ungebührlicher Vorteile nach Ziffer 3, (des Paragraph 305, Absatz 4, StGB) kommt insoweit nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 17 Os 10/17z
Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 10/17z
Beisatz: Nur wenn ein Vorteil die in § 59 Abs 2 BDG genannten Kriterien (Orts- oder Landesüblichkeit einerseits und geringen Wert andererseits) kumulativ erfüllt, ist er nicht ungebührlich. Prozessordnungskonforme Darstellung des Einwands fehlender Feststellungen zu diesen – vom Gesetz als Ausnahmesatz zum Tatbestand (§ 305 Abs 1 StGB) konzipierten – Kriterien erfordert den Hinweis auf ein indizierendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat. (T1)
- 14 Os 37/22f
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 14 Os 37/22f
Vgl; Beis wie T1
- 14 Os 58/24x
Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 58/24x
vgl; Beisatz: Auch geldwerte Zuwendungen (hier: Tankgutscheine und Autobahnvignetten) fallen unter den Begriff der Aufmerksamkeit iSd § 305 Abs 4 Z 3 StGB. Die Tatbestandseinschränkung nach dieser Bestimmung erfordert aber das kumulative Vorliegen geringen Werts der Aufmerksamkeit einerseits und deren Orts- oder Landesüblichkeit andererseits. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131549
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20170612_OGH0002_0170OS00010_17Z0000_001