Rechtssatz RS0131550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131550
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Norm
GrEStG §11
GrEStG §12
BAO §160
Rechtssatz
Gesetzestext und Materialien zu den §§ 11 f GrEStG lassen keinen Raum für die Annahme, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter im Sinn des § 11 GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt.Gesetzestext und Materialien zu den Paragraphen 11, f GrEStG lassen keinen Raum für die Annahme, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 11, GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131550
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20170627_OGH0002_0050OB00096_17D0000_001