Rechtssatz RS0131551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131551
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bestehen keine besonderen Formerfordernisse. Die vom Gesetzgeber bevorzugte Form der Entscheidungsfindung ist zwar die Beschlussfassung durch Abstimmung im Rahmen einer Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse kraft ausdrücklicher gesetzlicher Freistellung auch auf jede andere Weise zustandekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131551
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20170627_OGH0002_0050OB00019_17F0000_001