Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131553×

Rechtssatz RS0131553

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131553

Geschäftszahl

5Ob19/17f

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Rechtssatz

Auch eine Vereinbarung, die von sämtlichen Wohnungseigentümern getroffen wurde, kann im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft nichts anderes als ein Beschluss sein. Die Einstimmigkeit und Vereinbarungsform verschafft diesem dabei keinen erhöhten Bestandsschutz, insbesondere gegen eine (abweichende) neuerliche Beschlussfassung. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine solche Vereinbarung in ein gerichtliches Protokoll gekleidet wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/17f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 19/17f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131553

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Dokumentnummer

JJR_20170627_OGH0002_0050OB00019_17F0000_003