Rechtssatz RS0131553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131553
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Auch eine Vereinbarung, die von sämtlichen Wohnungseigentümern getroffen wurde, kann im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft nichts anderes als ein Beschluss sein. Die Einstimmigkeit und Vereinbarungsform verschafft diesem dabei keinen erhöhten Bestandsschutz, insbesondere gegen eine (abweichende) neuerliche Beschlussfassung. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine solche Vereinbarung in ein gerichtliches Protokoll gekleidet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131553
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20170627_OGH0002_0050OB00019_17F0000_003