Rechtssatz RS0131560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131560
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Rechtssatz
Bringt der Verpflichtete im Einspruch vor, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle, macht er damit einen tauglichen Einspruchsgrund iSd § 54c EO geltend, wenn der Titel die begehrte Exekution zwar inhaltlich deckt, jedoch kein Exekutionstitel iSd §§ 1 f EO vorliegt, weil ihm die Vollstreckbarerklärung für Österreich fehlt.Bringt der Verpflichtete im Einspruch vor, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle, macht er damit einen tauglichen Einspruchsgrund iSd Paragraph 54 c, EO geltend, wenn der Titel die begehrte Exekution zwar inhaltlich deckt, jedoch kein Exekutionstitel iSd Paragraphen eins, f EO vorliegt, weil ihm die Vollstreckbarerklärung für Österreich fehlt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 58/17a
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 58/17a
Beisatz: Eine Abänderung oder Ergänzung der Angaben im Exekutionsantrag durch den Betreibenden nach einem entsprechenden Einspruch mit dem Ziel, dem Einspruch seine Berechtigung zu nehmen, ist auch im Weg eines Verbesserungsverfahrens nicht zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131560
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20170704_OGH0002_0030OB00058_17A0000_001