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Rechtssatz RS0131560×

Rechtssatz RS0131560

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131560

Geschäftszahl

3Ob58/17a

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Rechtssatz

Bringt der Verpflichtete im Einspruch vor, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle, macht er damit einen tauglichen Einspruchsgrund iSd Paragraph 54 c, EO geltend, wenn der Titel die begehrte Exekution zwar inhaltlich deckt, jedoch kein Exekutionstitel iSd Paragraphen eins, f EO vorliegt, weil ihm die Vollstreckbarerklärung für Österreich fehlt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 58/17a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 58/17a
    Beisatz: Eine Abänderung oder Ergänzung der Angaben im Exekutionsantrag durch den Betreibenden nach einem entsprechenden Einspruch mit dem Ziel, dem Einspruch seine Berechtigung zu nehmen, ist auch im Weg eines Verbesserungsverfahrens nicht zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131560

Im RIS seit

04.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Dokumentnummer

JJR_20170704_OGH0002_0030OB00058_17A0000_001