Rechtssatz RS0131570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131570
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Norm
KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §13 Abs2
Rechtssatz
Ein dem Grunde nach zustehender Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration berechnet sich der Höhe nach auf Grundlage des Durchschnitts der vom Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen oder den letzten 3 Kalendermonaten vor der jeweiligen Fälligkeit des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bezogenen Wochen- bzw Monatsentgelte. Hatte der Arbeitnehmer in diesen Zeiträumen keinen Entgelt-(fortzahlungs-)anspruch, dann hat er der Höhe nach auch keinen Anspruch auf die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131570
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20170628_OGH0002_009OBA00058_17W0000_001