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Rechtssatz RS0131570

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131570

Geschäftszahl

9ObA58/17w

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Norm

KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §13 Abs2

Rechtssatz

Ein dem Grunde nach zustehender Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration berechnet sich der Höhe nach auf Grundlage des Durchschnitts der vom Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen oder den letzten 3 Kalendermonaten vor der jeweiligen Fälligkeit des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bezogenen Wochen- bzw Monatsentgelte. Hatte der Arbeitnehmer in diesen Zeiträumen keinen Entgelt-(fortzahlungs-)anspruch, dann hat er der Höhe nach auch keinen Anspruch auf die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131570

Im RIS seit

05.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Dokumentnummer

JJR_20170628_OGH0002_009OBA00058_17W0000_001