Rechtssatz RS0131571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131571
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Gewährt ein Telekommunikationsunternehmen seinen Kunden Gutschriften für die Entgegennahme bestimmter Telefongespräche, verstößt es weder gegen die Kündigungsmöglichkeit nach § 25 Abs 3 TKG noch gegen § 879 Abs 3 ABGB, wenn das Vertragsverhältnis endet, bevor die gesamte Gutschrift verbraucht ist, selbst wenn der Kunde keine Auszahlung des Restguthabens verlangen kann.Gewährt ein Telekommunikationsunternehmen seinen Kunden Gutschriften für die Entgegennahme bestimmter Telefongespräche, verstößt es weder gegen die Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG noch gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn das Vertragsverhältnis endet, bevor die gesamte Gutschrift verbraucht ist, selbst wenn der Kunde keine Auszahlung des Restguthabens verlangen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131571
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20170524_OGH0002_0090OB00014_17Z0000_001