Rechtssatz RS0131573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131573
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Rechtssatz
Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 839 ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des Paragraph 839, ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 77/16p
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 77/16p
- 1 Ob 187/17g
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 187/17g
Vgl; Beisatz: Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern betreffend den Gebrauch und die Nutzung der gemeinsamen Sache sind en für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB unterworfen. (T1); Beisatz: Realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück mit dem (Allein‑)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken solcherart, dass sie nur kraft dieses Eigentumsrechts an jenen Grundstücken ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit bestimmten berechtigten Grundstücken verbunden sind und davon weder gelöst noch selbständig veräußert werden können. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131573
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20170524_OGH0002_0090OB00077_16P0000_001