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Rechtssatz RS0131573×

Rechtssatz RS0131573

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131573

Geschäftszahl

9Ob77/16p; 1Ob187/17g

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Rechtssatz

Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des Paragraph 839, ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 77/16p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 77/16p
  • 1 Ob 187/17g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 187/17g
    Vgl; Beisatz: Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern betreffend den Gebrauch und die Nutzung der gemeinsamen Sache sind en für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB unterworfen. (T1); Beisatz: Realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück mit dem (Allein‑)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken solcherart, dass sie nur kraft dieses Eigentumsrechts an jenen Grundstücken ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit bestimmten berechtigten Grundstücken verbunden sind und davon weder gelöst noch selbständig veräußert werden können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131573

Im RIS seit

05.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20170524_OGH0002_0090OB00077_16P0000_001