Rechtssatz RS0131576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131576
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Rechtssatz
Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den Hafungshöchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB, hat eine Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen.Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den Hafungshöchstbetrag des Paragraph 275, Absatz 2, UGB, hat eine Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 94/16f
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 94/16f
Beisatz: Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz eingetreten und nachgewiesen ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden. (T1); Veröff: SZ 2017/75
- 9 Ob 70/16h
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 70/16h
Beis wie T1
- 1 Ob 185/21v
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 185/21v
- 3 Ob 58/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 58/23k
Beisatz: § 275 Abs 2 UGB (und daher auch § 62a BWG) sind primär als Haftungsnormen zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert. (T2)
Beisatz: Der geprüften Gesellschaft kommt bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu. (T3)
- 8 Ob 111/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 Ob 111/24t
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131576
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20170629_OGH0002_0080OB00094_16F0000_001