Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131577×

Rechtssatz RS0131577

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131577

Geschäftszahl

8Ob105/16y

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Rechtssatz

Eine Amtshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO muss dem letztlich Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen, sondern nur objektiv nach außen, also außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein. Bei Gesamtschuldverhältnissen, die kraft Gesetzes aus der Tatbestandsverwirklichung entstehen, beginnt die Festsetzungsverjährung allen Gesamtschuldnern gegenüber gleichzeitig zu laufen und wirken sich im Hinblick auf die Einheitlichkeit dieser Abgabenansprüche auch die Verlängerung der Verjährungsfrist auslösende Amtshandlungen einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern aus.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 105/16y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 105/16y
    Beisatz: Hier: Die Geltendmachung der Haftung der Klägerin durch die Abgabenbehörde bewirkte als nach außen hin erkennbare Amtshandlung auch die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber dem Beklagten als Mitschuldner, auch wenn gegen ihn selbst kein Abgabenbescheid erlassen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131577

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Dokumentnummer

JJR_20170629_OGH0002_0080OB00105_16Y0000_001