Rechtssatz RS0131577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131577
Entscheidungsdatum
29.06.2017
Rechtssatz
Eine Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO muss dem letztlich Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen, sondern nur objektiv nach außen, also außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein. Bei Gesamtschuldverhältnissen, die kraft Gesetzes aus der Tatbestandsverwirklichung entstehen, beginnt die Festsetzungsverjährung allen Gesamtschuldnern gegenüber gleichzeitig zu laufen und wirken sich im Hinblick auf die Einheitlichkeit dieser Abgabenansprüche auch die Verlängerung der Verjährungsfrist auslösende Amtshandlungen einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern aus.Eine Amtshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO muss dem letztlich Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen, sondern nur objektiv nach außen, also außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein. Bei Gesamtschuldverhältnissen, die kraft Gesetzes aus der Tatbestandsverwirklichung entstehen, beginnt die Festsetzungsverjährung allen Gesamtschuldnern gegenüber gleichzeitig zu laufen und wirken sich im Hinblick auf die Einheitlichkeit dieser Abgabenansprüche auch die Verlängerung der Verjährungsfrist auslösende Amtshandlungen einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern aus.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 105/16y
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 105/16y
Beisatz: Hier: Die Geltendmachung der Haftung der Klägerin durch die Abgabenbehörde bewirkte als nach außen hin erkennbare Amtshandlung auch die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber dem Beklagten als Mitschuldner, auch wenn gegen ihn selbst kein Abgabenbescheid erlassen wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131577
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20170629_OGH0002_0080OB00105_16Y0000_001