Rechtssatz RS0131579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131579
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Rechtssatz
Die eigene Nachlässigkeit schadet dem Gläubiger bei beiden Ausnahmetatbeständen des § 1356 ABGB. Die Nachlässigkeit muss sich dabei auf die Verfolgung des Anspruchs bzw Eintreibung der Schuld gegen den Hauptschuldner beziehen. So kann sich die Nachlässigkeit etwa darin äußern, dass der Gläubiger mit der Eintreibung der fällig gewordenen Forderung gezögert, also etwa bis zur späteren Flucht des Schuldners zugewartet hat. Die eigene Nachlässigkeit schadet dem Gläubiger bei beiden Ausnahmetatbeständen des Paragraph 1356, ABGB. Die Nachlässigkeit muss sich dabei auf die Verfolgung des Anspruchs bzw Eintreibung der Schuld gegen den Hauptschuldner beziehen. So kann sich die Nachlässigkeit etwa darin äußern, dass der Gläubiger mit der Eintreibung der fällig gewordenen Forderung gezögert, also etwa bis zur späteren Flucht des Schuldners zugewartet hat.
Die Nachlässigkeit bei der Verfolgung des Anspruchs bezieht sich auf die bisherige Eintreibung der Schuld gegen den Hauptschuldner, also vor Verwirklichung des Ausnahmetatbestands und im gegebenen Zusammenhang vor dessen unbekannten Aufenthalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131579
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20170530_OGH0002_0080OB00041_17P0000_002