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Rechtssatz RS0131579

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131579

Geschäftszahl

8Ob41/17p

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Die eigene Nachlässigkeit schadet dem Gläubiger bei beiden Ausnahmetatbeständen des Paragraph 1356, ABGB. Die Nachlässigkeit muss sich dabei auf die Verfolgung des Anspruchs bzw Eintreibung der Schuld gegen den Hauptschuldner beziehen. So kann sich die Nachlässigkeit etwa darin äußern, dass der Gläubiger mit der Eintreibung der fällig gewordenen Forderung gezögert, also etwa bis zur späteren Flucht des Schuldners zugewartet hat.

Die Nachlässigkeit bei der Verfolgung des Anspruchs bezieht sich auf die bisherige Eintreibung der Schuld gegen den Hauptschuldner, also vor Verwirklichung des Ausnahmetatbestands und im gegebenen Zusammenhang vor dessen unbekannten Aufenthalt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 41/17p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 41/17p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131579

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Dokumentnummer

JJR_20170530_OGH0002_0080OB00041_17P0000_002