Rechtssatz RS0131604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131604
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Rechtssatz
Die in § 30 Abs 7 Stmk L‑GBG vorgesehene Fristhemmung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Stmk L‑GBG endet bei Feststellung einer Diskriminierung mit der in § 38 Abs 9 Stmk L‑GBG vorgesehenen Mitteilung über die Umsetzung der im Gutachten vorgesehenen Vorschläge und Maßnahmen. Wird keine Diskriminierung festgestellt, endet die Hemmung der Frist mit Beendigung des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, in der Regel daher mit Zustellung des Gutachtens an die Antragstellerin/den Antragsteller.Die in Paragraph 30, Absatz 7, Stmk L‑GBG vorgesehene Fristhemmung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Stmk L‑GBG endet bei Feststellung einer Diskriminierung mit der in Paragraph 38, Absatz 9, Stmk L‑GBG vorgesehenen Mitteilung über die Umsetzung der im Gutachten vorgesehenen Vorschläge und Maßnahmen. Wird keine Diskriminierung festgestellt, endet die Hemmung der Frist mit Beendigung des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, in der Regel daher mit Zustellung des Gutachtens an die Antragstellerin/den Antragsteller.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131604
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20170725_OGH0002_009OBA00021_17D0000_001