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Rechtssatz RS0131609×

Rechtssatz RS0131609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131609

Geschäftszahl

9Ob32/17x

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Rechtssatz

Zur Frage der Kostenersatzpflicht von Pflegeeltern in Obsorgeverfahren. Dass das eingeholte Sachverständigengutachten die Interessen der Pflegeeltern „berührt“, erfüllt noch kein Zurechnungskriterium iSd Paragraph 2, Absatz 2, GEG, das einen Ausspruch deren (Mit-)Haftung für den Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren rechtfertigen könnte.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 32/17x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 Ob 32/17x
    Beisatz: Hier: Die Pflegeeltern haben im Rahmen des Obsorgeverfahrens zwar ihre Parteirechte ausgeübt, dadurch aber nicht die Einholung des Gutachtens veranlasst. Das Tätigwerden des Sachverständigen lag auch nicht in deren Interesse. Die Beweisaufnahme diente dem Zweck, die Beurteilungsgrundlagen für die Entscheidung über den vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellten Antrag, der obsorgeberechtigten Mutter wegen akuter Kindeswohlgefährdung die Obsorge über ihre Kinder zu entziehen und an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen, zu schaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131609

Im RIS seit

29.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Dokumentnummer

JJR_20170628_OGH0002_0090OB00032_17X0000_001