Rechtssatz RS0131609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131609
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Rechtssatz
Zur Frage der Kostenersatzpflicht von Pflegeeltern in Obsorgeverfahren. Dass das eingeholte Sachverständigengutachten die Interessen der Pflegeeltern „berührt“, erfüllt noch kein Zurechnungskriterium iSd § 2 Abs 2 GEG, das einen Ausspruch deren (Mit-)Haftung für den Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren rechtfertigen könnte.Zur Frage der Kostenersatzpflicht von Pflegeeltern in Obsorgeverfahren. Dass das eingeholte Sachverständigengutachten die Interessen der Pflegeeltern „berührt“, erfüllt noch kein Zurechnungskriterium iSd Paragraph 2, Absatz 2, GEG, das einen Ausspruch deren (Mit-)Haftung für den Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren rechtfertigen könnte.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 32/17x
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 Ob 32/17x
Beisatz: Hier: Die Pflegeeltern haben im Rahmen des Obsorgeverfahrens zwar ihre Parteirechte ausgeübt, dadurch aber nicht die Einholung des Gutachtens veranlasst. Das Tätigwerden des Sachverständigen lag auch nicht in deren Interesse. Die Beweisaufnahme diente dem Zweck, die Beurteilungsgrundlagen für die Entscheidung über den vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellten Antrag, der obsorgeberechtigten Mutter wegen akuter Kindeswohlgefährdung die Obsorge über ihre Kinder zu entziehen und an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen, zu schaffen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131609
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20170628_OGH0002_0090OB00032_17X0000_001