Rechtssatz RS0131612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131612
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 13a ARG ist eng auszulegen. Im Fall eines Mischbetriebs erlaubt sie die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kleinverkauf, sodass der Unternehmer am 8.12. geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des Großhandels zu treffen hat.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, ARG ist eng auszulegen. Im Fall eines Mischbetriebs erlaubt sie die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kleinverkauf, sodass der Unternehmer am 8.12. geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des Großhandels zu treffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131612
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20170727_OGH0002_0040OB00053_17Y0000_001