Rechtssatz RS0131615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131615
Entscheidungsdatum
05.09.2017
Rechtssatz
Die Rechtsmittellegitimation des Anklägers und des Angeklagten zur Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe des § 468 Abs 1 Z 3 StPO hängt im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht von einer „Rüge“ gegen den gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss ab.Die Rechtsmittellegitimation des Anklägers und des Angeklagten zur Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hängt im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht von einer „Rüge“ gegen den gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131615
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20170905_OGH0002_0140OS00059_17H0000_001