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Rechtssatz RS0131616×

Rechtssatz RS0131616

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131616

Geschäftszahl

15Os7/17v (15Os69/17m;15Os73/17z;15Os74/17x)

Entscheidungsdatum

23.08.2017

Rechtssatz

Eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist nicht parteiöffentlich. Nur dem von der Durchsuchung Betroffenen (Inhaber der Räumlichkeit) oder/und den weiteren in Paragraph 121, Absatz 2, StPO genannten Personen (im Ermittlungsverfahren auch der Staatsanwaltschaft als dessen Leiterin), nicht aber dem Privatankläger oder anderen Beteiligten des (Haupt‑)Verfahrens kommt in dieser jeweiligen Funktion ein Recht auf Anwesenheit zu.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 7/17v
    Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 7/17v
    Beisatz: Diese Sicht ergibt sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Norm und der Problematik des durch ein solches Recht bewirkten Eingriffs in die Privatsphäre des Betroffenen (Art 8 MRK) und der Verfahrensverzögerung (Art 6 Abs 1 MRK). (T1)
    Beisatz: Dem Privatankläger kommen nur jene Rechte zu, die der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren zustehen. (T2)
    Beisatz: Parteiöffentlichkeit im Hauptverfahren darf aufgrund des Prinzips der Waffengleichheit nicht einseitig gewährt werden. Ein (bloß) aus anderer Stellung als der eines Beteiligten resultierendes Anwesenheitsrecht (§ 121 Abs 2 StPO) bewirkt jedoch keine Einseitigkeit. (T3)
    Beisatz: Im Hauptverfahren ist außerhalb der Hauptverhandlung nur ein vom Vorsitzenden allein oder einem Beisitzer vorgenommener Augenschein parteiöffentlich, während dies für sonstige Beiweisaufnahmen oder solche vorbereitende/sichernde Zwangsmaßnahmen nicht gilt. (T4)
    Beisatz: Defiziten der Rechtsverfolgung bei einer von der Kriminalpolizei in Abwesenheit des Privatanklägers durchgeführten Durchsuchung (zB wenn es um die Sicherstellung ausgekundschafteter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geht) kann durch entsprechend genaue Determinierung des Durchsuchungsantrags, erforderlichenfalls auch durch Beiziehung eines im Rahmen der Durchsuchung Befund aufnehmenden Sachverständigen Rechnung getragen werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131616

Im RIS seit

04.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Dokumentnummer

JJR_20170823_OGH0002_0150OS00007_17V0000_001