Rechtssatz RS0131619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131619
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Rechtssatz
Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre; andererseits wird aber ein solcher Bedarfsfall erst dann angenommen werden können, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung zumindest mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlich und sozialen Lebensalltag verbunden wäre.
Anmerkung
Bem: Die vormals vergebene RS0120021 wurde aufgrund eines technischen Dokumentfehlers durch RS0131619 ersetzt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 20/05k
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 20/05k
Veröff: SZ 2005/68
- 5 Ob 192/08h
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 192/08h
- 1 Ob 6/13h
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 6/13h
Beisatz: Das ist bei einer gravierenden Verschlechterung der Wohnsituation für die Kinder der Fall. (T1)
- 1 Ob 143/17m
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 143/17m
Auch; Beisatz: Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf ist nicht immer schon dann gegeben, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, für die es im Aufteilungszeitpunkt günstiger erscheint, die bisherigen Wohnverhältnisse beizubehalten. (T2)
Beisatz: Hier: Die Berücksichtigung allgemeiner gesellschaftlicher Gepflogenheiten, nach denen erwachsene Kinder ihre eigenen Wege gehen und ihnen daher auch ein Wohnsitzwechsel im Allgemeinen durchaus zuzumuten ist - keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. (T3)
- 1 Ob 73/19w
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 73/19w
Vgl; Beisatz: Hier: Befristetes obligatorisches Wohn‑ und Benützungsrecht der Frau an der Liegenschaft mit dem ehelichen Wohnhaus bis zum Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes; keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. (T4)
- 1 Ob 96/20d
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 96/20d
Beis wie T1
- 1 Ob 205/20h
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 205/20h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0131619
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20050510_OGH0002_0050OB00020_05K0000_001