Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131620×

Rechtssatz RS0131620

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131620

Geschäftszahl

6Ob60/17t

Entscheidungsdatum

29.05.2017

Rechtssatz

Nach Paragraph 31, Absatz eins, UGB bestimmen die Insolvenzgesetze, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. Einschlägige Norm für das Insolvenzverfahren ist Paragraph 77 a, IO mit den dort taxativ aufgezählten Eintragungen. Diese Bestimmung erfasst aber nur Fälle, in denen die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen ist, nicht jedoch den Fall, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet wird. Eine Verpflichtung des Masseverwalter(stellvertreters) zur Zeichnung seiner Namensunterschrift besteht daher in einem solchen Fall nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 60/17t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 60/17t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131620

Im RIS seit

10.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017

Dokumentnummer

JJR_20170529_OGH0002_0060OB00060_17T0000_001