Rechtssatz RS0131621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131621
Geschäftszahl
15Os34/17i (15Os35/17m)
Entscheidungsdatum
23.08.2017
Rechtssatz
Die Frist für die Antragstellung nach § 14 Abs 1 erster Satz MedienG bei nicht oder nicht gehörig erfolgter Veröffentlichung einer Gegendarstellung setzt mit Blick auf die dort genannten fristauslösenden Ereignisse logisch voraus, dass ein Veröffentlichungsbegehren (§ 12 Abs 1 MedienG) beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens fristgerecht (§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG) tatsächlich eingelangt ist ‑ mag dies auch erst aufgrund der Weiterleitung durch einen Dritten erfolgt sein ‑ und erkennbar den Medieninhaber oder die Redaktion des Medienunternehmens anspricht.Die Frist für die Antragstellung nach Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz MedienG bei nicht oder nicht gehörig erfolgter Veröffentlichung einer Gegendarstellung setzt mit Blick auf die dort genannten fristauslösenden Ereignisse logisch voraus, dass ein Veröffentlichungsbegehren (Paragraph 12, Absatz eins, MedienG) beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens fristgerecht (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, MedienG) tatsächlich eingelangt ist ‑ mag dies auch erst aufgrund der Weiterleitung durch einen Dritten erfolgt sein ‑ und erkennbar den Medieninhaber oder die Redaktion des Medienunternehmens anspricht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 34/17i
Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 34/17i
Beisatz: Dies ist im Fall einer Fehlbezeichnung (hier: betreffend den Namen des Empfängers) jedenfalls dann zu bejahen, wenn die begehrte Gegendarstellung innerhalb der Frist des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG im entsprechenden Medium veröffentlicht wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131621
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20170823_OGH0002_0150OS00034_17I0000_001