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Rechtssatz RS0131632×

Rechtssatz RS0131632

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131632

Geschäftszahl

13Os137/16w

Entscheidungsdatum

06.09.2017

Rechtssatz

Die nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO durchzuführende Relevanzprüfung stellt bloß darauf ab, ob das neue Beweismittel geeignet erscheint,  eine veränderte Beurteilung der Verdachtslage herbeizuführen. Eine bestimmte (Mindest-)Wahrscheinlichkeit zur Überführung des Täters wird damit nicht angesprochen. Vielmehr ist die Fortführung bereits dann zulässig, wenn eine maßgebliche Änderung der Beweislage nicht ausgeschlossen werden kann; die definitive Beurteilung des Beweiswerts der Neuerung bleibt jedenfalls dem fortgeführten Verfahren vorbehalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131632

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Dokumentnummer

JJR_20170906_OGH0002_0130OS00137_16W0000_001