Rechtssatz RS0131632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131632
Entscheidungsdatum
06.09.2017
Rechtssatz
Die nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO durchzuführende Relevanzprüfung stellt bloß darauf ab, ob das neue Beweismittel geeignet erscheint, eine veränderte Beurteilung der Verdachtslage herbeizuführen. Eine bestimmte (Mindest-)Wahrscheinlichkeit zur Überführung des Täters wird damit nicht angesprochen. Vielmehr ist die Fortführung bereits dann zulässig, wenn eine maßgebliche Änderung der Beweislage nicht ausgeschlossen werden kann; die definitive Beurteilung des Beweiswerts der Neuerung bleibt jedenfalls dem fortgeführten Verfahren vorbehalten.Die nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO durchzuführende Relevanzprüfung stellt bloß darauf ab, ob das neue Beweismittel geeignet erscheint, eine veränderte Beurteilung der Verdachtslage herbeizuführen. Eine bestimmte (Mindest-)Wahrscheinlichkeit zur Überführung des Täters wird damit nicht angesprochen. Vielmehr ist die Fortführung bereits dann zulässig, wenn eine maßgebliche Änderung der Beweislage nicht ausgeschlossen werden kann; die definitive Beurteilung des Beweiswerts der Neuerung bleibt jedenfalls dem fortgeführten Verfahren vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131632
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20170906_OGH0002_0130OS00137_16W0000_001