Rechtssatz RS0131633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131633
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Die Einhaltung der Pflichten des § 20 Abs 1 WEG – sei es die Interessenwahrungspflicht den Wohnungseigentümern gegenüber oder die Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen – stellt kein Individualrecht der Wohnungseigentümer dar.Die Einhaltung der Pflichten des Paragraph 20, Absatz eins, WEG – sei es die Interessenwahrungspflicht den Wohnungseigentümern gegenüber oder die Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen – stellt kein Individualrecht der Wohnungseigentümer dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131633
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20170829_OGH0002_0050OB00115_17Y0000_001