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Rechtssatz RS0131636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131636

Geschäftszahl

14Os54/17y

Entscheidungsdatum

05.09.2017

Rechtssatz

Ein Verfall kann nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung, sondern prinzipiell auch Dritte, also Personen, die an der Tat selbst nicht beteiligt sind, betreffen, wenn nicht einer der Ausschlussgründe des Paragraph 20 a, StGB vorliegt, weil das Gesetz nur an den Vermögenswert anknüpft, der alleine die in Paragraph 20, Absatz eins, StGB normierten Voraussetzungen erfüllen muss.

Hat der Dritte den Vermögenswert (wenn auch unmittelbar) durch mit Strafe bedrohtes Verhalten des Täters erlangt, weist dieser die vom Gesetz geforderten Eigenschaften auf, ohne dass es darauf ankäme, dass der unmittelbare Täter selbst keinen Vermögensvorteil lukriert oder sein Vermögen durch die inkriminierte Tat sogar (wie hier im Fall des Paragraph 156, Absatz eins, StGB) verringert hat (hier: Verfall von im Eigentum der Geschenknehmerin stehenden Liegenschaftsanteilen, die der Täter durch Schenkung an sie beiseite geschafft und so die Befriedigung seiner Gläubiger oder eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hatte).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131636

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Dokumentnummer

JJR_20170905_OGH0002_0140OS00054_17Y0000_001