Rechtssatz RS0131637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131637
Entscheidungsdatum
05.09.2017
Rechtssatz
Auch das Intensivieren, das zeitliche Verlängern oder das räumliche Vergrößern einer bereits bestehenden Gemeingefahr ist tatbildliches Herbeiführen einer (neuen) Gefahr. In letzterem Fall ist allerdings erforderlich, dass der Gefahrenbereich in Bezug auf Objekte im (für sich) vom Tatbild umschriebenen Ausmaß erweitert wird.
Entscheidungstexte
- 14 Os 32/17p
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 32/17p
Beisatz: Da der Tatbestand weder ein bestimmtes Täterverhalten noch (anders als etwa §§ 169, 171 oder 173 StGB) einen Zwischenerfolg voraussetzt, kommt – mit Blick auf die exakte Begrenzung der Strafbarkeit – der sachverhaltsmäßigen Beschreibung des für den Erfolg kausalen Täterverhaltens besondere Bedeutung zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131637
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20170905_OGH0002_0140OS00032_17P0000_001