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Rechtssatz RS0131637

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131637

Geschäftszahl

14Os32/17p

Entscheidungsdatum

05.09.2017

Rechtssatz

Auch das Intensivieren, das zeitliche Verlängern oder das räumliche Vergrößern einer bereits bestehenden Gemeingefahr ist tatbildliches Herbeiführen einer (neuen) Gefahr. In letzterem Fall ist allerdings erforderlich, dass der Gefahrenbereich in Bezug auf Objekte im (für sich) vom Tatbild umschriebenen Ausmaß erweitert wird.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 32/17p
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 32/17p
    Beisatz: Da der Tatbestand weder ein bestimmtes Täterverhalten noch (anders als etwa §§ 169, 171 oder 173 StGB) einen Zwischenerfolg voraussetzt, kommt – mit Blick auf die exakte Begrenzung der Strafbarkeit – der sachverhaltsmäßigen Beschreibung des für den Erfolg kausalen Täterverhaltens besondere Bedeutung zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131637

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Dokumentnummer

JJR_20170905_OGH0002_0140OS00032_17P0000_001